§ 1 Allgemeines
1.
Für Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen der mediaPOS eK als Betreiber von shop-kassensysteme.de – im folgenden auch mediaPOS genannt - und Dritten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes; die jeweils aktuelle Version ist unter wwww.shop-kassensysteme.de abrufbar oder direkt anforderbar unter: mediaPOS eK Adolf-de-Beer-Straße 17b D 26125 Oldenburg Germany Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden oder anderer Dritter gelten nur insoweit als mediaPOS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn mediaPOS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Dritten die jeweilig geschuldete geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt.
Ein solches Vorgehen gilt nicht als eine stillschweigende Zustimmung der mediaPOS zur Geltung der entgegenstehenden bzw. abweichenden Bedingungen des Dritten.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bzw. Dritten.
§ 2 Angebot, Widerrufsrecht (Belehrung), Kündigung
1. Angebote der mediaPOS sind, auch hinsichtlich des Lieferungs- und Leistungszeitpunktes, unverbindlich, es sei denn, dass die Verbindlichkeit ausdrücklich im Angebot schriftlich benannt wird oder dass die Verbindlichkeit einer Preisangabe oder sonstiger Angaben auf der elektronischen Bestellseite ausdrücklich genannt ist. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung und mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zustande.Bei einem Kauf über eine Internetplattform kommt der Auftrag erst mit Zusendung der Ware zustande. Eine Bestellübersicht oder -bestätigung entspricht dabei nicht einer Auftragsbestätigung.
Des Weiteren sind Angebote der mediaPOS freibleibend. Technische und sonstige Änderungen bleiben im zumutbaren Umfang vorbehalten.
2. Für einen Kunden der Verbraucher i. S. d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist gilt Folgendes: Dem Verbraucher (Kunden) steht - soweit der auf diesen Bedingungen basierender Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde - ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren an dem Tag ihres Eingangs beim Kunden, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistung nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist schriftlich in Textform, auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber der mediaPOS zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind. Der Kunde (Verbraucher) ist bei Ausübung des Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versendet werden kann. Er trägt in diesem Fall bei einem Bestellwert bis zu einem Betrag von 40 € die Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Software entspricht nicht der bestellten.
3. Ist mediaPOS aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik und sonstige bei mediaPOS nicht vorhersehbare und von mediaPOS nicht zu vertretende Leistungshindernisse, die durch wirtschaftlich zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind), nicht in der Lage, die übernommenen Leistungen rechtzeitig zu erbringen, und ist dies auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesen Fällen behält der Kunde den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Teilleistungen, mediaPOS auf ihren anteiligen Vergütungsanspruch. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung, Beendigung
1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den als verbindlich bezeichneten Angaben auf der Bestellseite nichts anderes ergibt, gelten die Preise von mediaPOS für die Lieferung und Leistungen ab Firmenstandort Oldenburg i.O., ausschließlich Versandkosten und Wegekosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Ware reist stets zu Lasten und auf Gefahr des Kunden. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben für An- und Ablieferung sind vom Kunden zu tragen und werden separat berechnet. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB wird dem Kunden die Mehrwertsteuer hinzugerechnet und entsprechend ausgewiesen. Ist der Vertragspartner Unternehmer i. S. d. §14 BGB versteht sich der Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise beziehen sich ausschließlich auf das mediaPOS-Software/ Hardware-Produkt, insbesondere verstehen sich die Preise ausschließlich Installationskosten, Schulungen, Zubehör oder sonstiger Nebenleistungen, es sei denn etwas anderes ist schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden. Sollten sich die Selbstkostenpreise der mediaPOS durch nach Vertragsabschluß eingetretene Kostenerhöhung, Änderung der Währungsparität oder sonstige Umstände, die mediaPOS nicht zu vertreten hat, ändern, so kann die mediaPOS für Waren und Leistungen, die später als 4 Wochen nach Vertragsabschluß anzuliefern oder zu erbringen sind, die vereinbarten Preise um den entsprechenden Prozentsatz erhöhen.
2. Zahlungen sind sofort mit Lieferung ohne jeden Abzug rein netto Kasse zu leisten. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung sofort netto Kasse zu zahlen. Für den Fall, dass der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die offene Forderung begleicht, mithin in Zahlungsverzug kommt, ist die mediaPOS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu fordern. Ein Kunde, der Unternehmer i. S.d. § 14 BGB ist, hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu entrichten. Kann die mediaPOS einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die mediaPOS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, mediaPOS nachzuweisen, dass mediaPOS als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Der Rechnungsbetrag ist, vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen. Der Kunde kommt auch dann in Verzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Kunden bezahlt. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde, der Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, innerhalb der jeweiligen Rechnung besonders hingewiesen.
4. Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ist die mediaPOS berechtigt sämtliche Leistungen zurückzuhalten und ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt auszuüben.
5. Vereinbaren die Parteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist von weniger als zwei Wochen ist lediglich bei besonderer Eilbedürftigkeit, die nicht durch den Kunden verursacht worden ist, angemessen.
6. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mind. zwei Wochen) angedroht werden und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Die Partei, welche die Störung überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von mediaPOS anerkannt bzw. nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht durch mediaPOS schriftlich bestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Die mediaPOS kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.
9.
Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten bzw. -verpflichtungen ist abhängig von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden.
10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist mediaPOS berechtigt, den mediaPOS entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
11. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die der mediaPOS nach Vertragsschluss bekannt werden, oder falls die Zahlungsbedingung nicht eingehalten werden, ist die mediaPOS berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen. Außerdem ist die mediaPOS berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, und/oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. Zur Rechtswahrung ist die mediaPOS berechtigt die Laufzeit bei Software auf das Fälligkeitsdatum plus 14 Tage zu beschränken. Es steht der mediaPOS frei nach dieser Frist den Zugang zu der Software komplett zu sperren.
Mit Zahlungsausgleich erfolgt die vollständige Freischaltung der Software im erworbenen Lizenzumfange. Eine Beschränkung der Laufzeit aus diesem Grund stellt keinen Sachmangel dar. Der dabei zugrunde liegende Fälligkeitsbetrag ist nicht nur auf die Lizenzkosten beschränkt, sondern umfasst alle Kosten, die mit der Inbetriebnahme und Betrieb des Softwareproduktes direkt in Zusammenhang stehen. Die Kosten der Freischaltung trägt der Kunde.
§ 4 Vertragsgegenstand, Nutzungsumfang der Software
Vertragsgegenstand ist insbesondere die Lieferung der jeweiligen mediaPOS Soft-und Hardwareprodukte. Der Umfang der Softwarenutzung und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen richtet sich nach dem im Lizenzzertifikat eingeräumten Nutzungsrecht sowie den Bestimmungen einer etwaigen gesonderten Lizenzvereinbarung und/oder insbesondere den Lizenzbestimmungen der mediaPOS eK (EULAs) für die Software. Zur Wahrung vor unbefugter Nutzung der Software ist die mediaPOS berechtigt, die Software mit einem Prüfstecker zu schützen. An diesem Prüfstecker ist die erworbene Lizenz unmittelbar gebunden. Ein Verlust des Steckers
führt zum Verlust der Lizenz.
§ 5 Gefahrenübergang, Versendung, Abnahme
1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht durch mediaPOS zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.
2. Sofern der Kunde es wünscht, wird mediaPOS die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
3. Bei einer Übertragung der Software via Internet, also insbesondere per E-mail oder Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und/oder der Änderung der Daten mit Durchgang der Daten durch die Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur etc. auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch die mediaPOS geht die Gefahr mit dem Abladen der Ware vom Transportfahrzeug auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits am Tage der Bereitstellung auf den Kunden über. mediaPOS sorgt für angemessene Verpackung und Transportmittel nach eigenen Erfahrungen, haften jedoch nicht für leichte Fahrlässigkeit.
§ 6 Mängelhaftung, allgemeine Haftung/Schadensersatz
1. Sachmängel
a) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Nicht jeder Fehler, der Software zwangsläufig anhaftet, führt zu dem vollen Recht des Kunden, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Betriebssystem, unzureichenden Systemschutz, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Im Zweifel hat der Kunde die einwandfreie Funktionalität der Softwareumgebung zu belegen. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
b) Bei Sachmängeln kann die mediaPOS zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der mediaPOS durch Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
c) Der Kunde wird die mediaPOS bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die mediaPOS umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die mediaPOS kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die mediaPOS kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der mediaPOS nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang (auch per Fernwartung über Internet) zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
d) Die mediaPOS kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
e) Wenn die mediaPOS die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach Nr. 3 dieses § Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Diese Ansprüche verjähren nach § 8.
f) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung der mediaPOS im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Kunden unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.
2. Rechtsmängel
a) Die mediaPOS gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die mediaPOS dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der
Software oder an gleichwertiger Software verschafft. Sollte dies nicht möglich sein, erhält der Kunde den Kaufpreis zurück.
b) Der Kunde unterrichtet die mediaPOS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt die mediaPOS, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht die mediaPOS von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der mediaPOS anerkennen. Die mediaPOS wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit
diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
c) § 6 b), c), e) und f) gelten für Rechtsmängel entsprechend.
3. Schadens- und Aufwendungsersatz
a) Für die nicht Ziff. 1 und 2 dieses § geregelten Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung oder sonstige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sowie Aufwendungsersatzansprüche gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen: aa) Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden in sonstigen Fällen haftet die mediaPOS nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit den Ansprüchen eine Verletzung zugrunde liegt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vo mediaPOS, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzliche Vertreter und leitenden Angestellten von mediaPOS, beruht. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet mediaPOS nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziff. 3 a) bb) dieses §. bb) mediaPOS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie schuldhaft, also auch bei Vorliegen nur einfacher Fahrlässigkeit, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; in diesem Fall ist im Verhältnis zu einem Unternehmer die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf bis zu 5.000 EUR je Schadensfall und auf bis zu 20.000 EUR für alle Schadensfälle insgesamt, begrenzt. Der mediaPOS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
b) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Ansprüchen aus „Garantie“ gelten allerdings immer die gesetzlichen Regelungen. Soweit vorstehend in dieser Nr. 3 nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine weitergehende Haftung von mediaPOS im Rahmen der Schadensersatzhaftung in sonstigen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen sonstiger deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung von mediaPOS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten
1.Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind der mediaPOS innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Kaufleute haben Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Mängel die nicht offensichtlich sind, müssen beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender schriftlich gerügt werden.
3. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind präzise zu beschreiben.
4. Ein Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bewirkt Kunden die Kaufleute sind, dass die Software in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. mediaPOS behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. mediaPOS wird diese Sicherheit auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen, die der mediaPOS gegen den Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen, nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist mediaPOS berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Rücknahme des Vertragsgegenstandes durch mediaPOS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, mediaPOS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch mediaPOS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. mediaPOS ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der tatsächlichen Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist lediglich nach schriftlicher Zustimmung der mediaPOS berechtigt, die Software im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt mediaPOS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von mediaPOS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. mediaPOS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies jedoch der Fall, kann mediaPOS verlangen, dass der Kunde mediaPOS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum der mediaPOS hinzuweisen und mediaPOS unverzüglich zu benachrichtigen, damit mediaPOS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, mediaPOS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den mediaPOS entstandenen Ausfall.
4. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, mediaPOS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt mediaPOS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde mediaPOS anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für mediaPOS.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängelhaftung von Verbrauchern beträgt 2 Jahre.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt ansonsten:
a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; gegenüber Verbrauchern 2 Jahre ab Ablieferung der Software.
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die verkauften und übergebenen Gegenstände und Unterlagen herausverlangen kann;
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Des Weiteren gelten bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Datenschutz
Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, welche für die Vertragsabwicklung und die Erfüllung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten der mediaPOS notwendig sind, ausdrücklich zu. Das Recht auf Widerruf dieser Einwilligung steht dem Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft offen. mediaPOS weist darauf hin, dass sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, denen die erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispielhaft seien hier Dritte wie Reseller/ Vertragshändler, Lieferanten, Kreditkartenunternehmen sowie Marketingdienstleister genannt. Des Weiteren erklärt sich der Kunde auch mit der Verwendung der personenbezogenen Daten zur ausschließlich firmeninternen Zwecken, wie z. B. statistische Auswertungen u.ä., und zu Marketing-, Verkaufsförderung- sowie Kundenbindungszwecken einverstanden.
Weitere Sachverhalte i.V.m. des Betreibens von shop-kassensysteme.de regeln unsere dortigen Bestimmungen zum Datenschutz.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
1.Es gelten das Recht und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung der „Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.
2. Als Gerichtsstand wird, soweit der Kunde Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der mediaPOS eK, Oldenburg i.O., vereinbart; ferner ist Oldenburg i.O. Erfüllungsort.
3. Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von mediaPOS nicht auf Dritte übertragen werden.
4. Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
5.Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.
Stand: 01.01.2011
mediaPOS Kassensysteme GmbH, Adolf-de-Beer-Straße 17b, 26125 Oldenburg
Email: agb@shop-kassensysteme.de
Internet: www.shop-kassensysteme.de
Sitz Oldenburg.
Amtsgericht Oldenburg HRA 200615
Inhaber: Dipl.-Kaufm. Ingo Nolte
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